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Das Gesetz zur Winterreifenpflicht trat am 04. Dezember 2010 in Kraft und gilt seitdem verbindlich in Deutschland laut § 2 Abs. 3a StVO.

Winterreifenpflicht bei Schneeglätte, Schneematsch, Glatteis,  Eis- oder Reifglätte

  • Für die Winterreifenpflicht gibt es keinen vorgeschrieben festen Zeitraum.
  • Als Winterreifen gelten alle Reifen die ein Symbol mit "einem   Berg und einem Eiskristall (Schneeflocke)" versehen sind (siehe Bild). Dieses gilt auch für den Ganzjahresreifen. Lassen Sie sich von uns beraten.
  • Schwere Nutzfahrzeuge müssen auf allen angetriebenen Achsen Winterreifen montieren.
  • Land- und Forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sind von diesen Vorschriften ausgenommen.

Bußgelder

ohne Winterreifen bei Schnee/Glätte mit Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern:

1 Punkt und ein Bußgeld von 80€  

(Stand: Bußgeldkatalog gültig seit dem 1. Mai 2014).

ohne Winterreifen bei Schnee/Glätte ohne Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern:
1 Punkt und ein Bußgeld von 60€

(Stand: Bußgeldkatalog gültig seit dem 1. Mai 2014).

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